Sozialwerke dürfen nicht der Finanzpolitik überlassen werden
Letzte Woche wurde bekannt, dass die Finanzministerin Karin Keller-Sutter dem Bundesrat vorschlagen will, während fünf Jahren den Bundesbeitrag in der AHV zu kürzen, um die Bundesfinanzen ins Lot zu bringen. Der Vorschlag hat Empörung ausgelöst. Dies einerseits im Zusammenhang mit den aktuellen politischen Ereignissen rund um die Credit Suisse, bei der der Bund CHF 109 Milliarden aufwirft, um die Bank, deren hochbezahltes Management sich verspekuliert hat, zu retten. Nach einer solchen Bankenrettung nun bei der AHV, die allen Menschen in der Schweiz zugutekommt, den Bundesbeitrag um jährlich CHF 190 Millionen zu verkleinern, ist schwer nachvollziehbar.
Gleichzeitig hätte die Kürzung des Bundesbeitrags einen Bruch mit einem politischen Kompromiss bedeutet, dem im Rahmen der Abstimmung über die STAF (Steuerreform und AHV-Finanzierung) eine Mehrheit der Stimmenden zugestimmt hat. Damals wurde vereinbart, dass zur Finanzierung der AHV nicht nur die Lohnabzüge, sondern auch der Bundesbeitrag erhöht werden, um im Gegenzug die steuerlichen Entlastungen für Unternehmen mehrheitsfähig zu machen.
Testlauf AHV-Teuerung
Der Vorschlag, den Bundesbeitrag an die AHV temporär zu kürzen, hat allerdings eine Vorgeschichte. Er wurde nämlich bereits vor Kurzem in einem beschränkteren Umfang in die politische Diskussion eingebracht, allerdings angesichts der klaren Ablehnung der Vorlage nicht weiter öffentlich diskutiert: Der volle Teuerungsausgleich der AHV-Renten.
In der Wintersession forderte das Parlament, die Teuerung in der AHV voll auszugleichen. Dies vor dem Hintergrund, dass die Teuerung höher war als die Lohnentwicklung und sich so im Mischindex, mit dem die Anpassung der AHV-Renten berechnet wird, nicht genügend abbildete. Der Bundesrat legte darauf dem Parlament in der Frühlingssession eine Gesetzesvorlage vor, um die AHV-Renten vollständig der Teuerung anzupassen. Die Vorlage sah vor, dass sich der Bund nicht an dieser «ausserordentlichen Rentenanpassung» beteiligt. Das heisst, dass die zusätzlich zu gewährende Teuerungsanpassung der AHV-Renten nicht mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Anteil des Bundesbeitrags finanziert würde, sondern dieser Anteil nur durch die AHV finanziert würde. Der Bund hätte also die 84 Millionen, die durch die volle Anpassung an die Teuerung für ihn angefallen wären, nicht bezahlt, sondern an die AHV überwälzt. Begründet wurde dieser Entscheid damit, dass sonst bei den schwächer gebundenen Ausgaben zusätzliche Einsparungen hätten erfolgen müssen. Der Bundesrat hat sich damals auf den Standpunkt gestellt, dass diese Regelung mit der Bundesverfassung vereinbar sei, da der Bund «nicht auf jegliche finanzielle Beteiligung verzichtet, sondern diese auf die Finanzierung der Renten ohne ausserordentliche Erhöhung beschränkt». Travail.Suisse hat bereits zu diesem Zeitpunkt die Rechtmässigkeit dieses Standpunkts des Bundesrats bezweifelt - «hier klicken».
Bei dieser Vorlage wurde also erstmals ins Feld geführt, dass der Bundesbeitrag an die AHV für einen Teil der Beiträge bzw. temporär nicht voll zum Tragen kommen soll – und zwar aus finanzpolitischen Überlegungen. Bisher wurde der Bundesbeitrag an die AHV als gebundene Ausgabe betrachtet, wo temporäre Sparmassnahmen nicht zum Tragen kommen können, nun wird offenbar eine neue Sichtweise propagiert.
Kürzungen bei der Arbeitslosenversicherung
Inzwischen wurde die Kürzung des Bundesbeitrags an die AHV vom Bundesrat abgelehnt und ist vom Tisch. Passiert hat den Bundesrat allerdings die Kürzung bei der Arbeitslosenversicherung. Dort wird analog zum Kürzungsvorschlag in der AHV vorgeschlagen, den Bundesbeitrag während fünf Jahren zu kürzen. Politisch wird dies damit begründet, dass der Bund während der Covid-Pandemie rund 16 Milliarden in die ALV eingeschossen habe. Allerdings ist auch der Bundesbeitrag an die ALV gesetzlich festgeschrieben (Art. 90a. Ans. 1 AVIG). Er bezieht sich explizit auf eine Beteiligung des Bundes an den Kosten für die Vermittlung und die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 90 AVIG). Die öffentliche Begründung mit den hohen Unterstützungszahlungen aufgrund der Covid-Pandemie für die Kurzarbeit kann somit nicht als Argument beigezogen werden. Würde eine derartige Begründung zugelassen, so könnte dies zudem für die ALV mittel- und langfristig sehr weitgehende Konsequenzen haben. Denn der Beitrag des Bundes an die Arbeitslosenversicherung für die Kurzarbeit während der Pandemie entspricht mehr als den doppelten Jahreseinnahmen der Jahre 2017-2019. Eine Kürzung des Bundesbeitrags ohne Gesetzesänderung wäre somit nicht nur ein Rechtsbruch, sondern eine ernsthafte Gefahr für die aktuell gut dastehenden Finanzen der Arbeitslosenversicherung. Diese gute finanzielle Situation der ALV hat bereits dazu geführt, dass der Solidaritätsbeitrag hoher Einkommen an die ALV eingestellt wurde.
Nicht nur auf kürzere, sondern insbesondere auch auf längere Sicht sind diese befristeten Kürzungen heikel. Sie ermöglichen es dem Bund zunächst mit temporären Kürzungen – die sich bei Bedarf mit finanzpolitischen Begründungen verlängern lassen – einen Präzedenzfall zu schaffen und sich aus einer gesetzlich festgelegten Aufgabe zurückzuziehen, ohne dass dies politisch diskutiert wird. Das stellt gesetzlich verankerte Aufgaben des Bundes an sich in Frage und unterwirft dauerhafte Aufgaben des Bundes den finanzpolitischen Ansichten der politischen Bundesrats- und Parlamentsmehrheit, ohne dass sich die Stimmberechtigten gegen die Sparmassnahmen in einer Volksabstimmung aussprechen könnten.
Insgesamt zeigt sich in den Sparvorschlägen des Bundesrats ebenso wie in der Vorlage zum Teuerungsausgleich in der AHV ein politischer Wille, auf die Sozialwerke zuzugreifen und dort aus finanzpolitischen Gründen zu sparen. Das würde zu einer Verschiebung der Finanzströme von den Sozialwerken in den ordentlichen Bundeshaushalt führen, und somit zu einer Verbesserung des Bundeshaushaltes auf Kosten der finanziellen Stabilität der Sozialwerke. Die Sozialwerke würden somit zum finanzpolitischen Spielball. Dies gilt es um jeden Preis zu verhindern.