Der Einführung der Überbrückungsleistung steht nichts mehr im Weg
Nach dem Ständerat hat auch der Nationalrat der Einführung einer Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose zugestimmt. Travail.Suisse, der unabhängige Dachverband der Arbeitnehmenden, ist erfreut über diesen Entscheid. Endlich wird ein deutliches Zeichen für eine Verbesserung der Situation älterer Arbeitsloser gesetzt und ihnen der Gang zur Sozialhilfe erspart.
Heute hat auch der Nationalrat der Überbrückungsleistung zugestimmt. Zwar verbleiben gegenüber der Version des Ständerats noch bedeutende Differenzen, welche es in den nächsten zwei Wochen auszuräumen gilt. Sie betreffen vor allem die Anspruchsberechtigung und die Höhe der Leistung. An der grundsätzlichen Zustimmung wird sich dadurch allerdings nichts mehr ändern.
Die Einführung der Überbrückungsleistung ist eine gute Nachricht für alle Arbeitnehmenden. Sie erhalten dadurch eine zusätzliche Sicherheit, welche ihnen bei einem Stellenverlust im höheren Erwerbsalter den Gang zur Sozialhilfe ersparen wird.
Gang zur Sozialhilfe verhindern, Renten sichern
In der Differenzbereinigung muss nun im Auge behalten werden, was der eigentliche Zweck der Leistung ist: kein Abschieben zur Sozialhilfe nach einem langen Erwerbsleben und keine Kürzungen bei den Altersrenten. Eine neue Leistung in der Höhe der Sozialhilfe, wie sie der Ständerat fordert, ist deshalb nicht vertretbar. Der Ansatz des Nationalrats – eine Orientierung an den Ergänzungsleistungen mit Berücksichtigung der Krankheits- und Behinderungskosten und ohne Plafonierung - ist somit ein vertretbarer Kompromissvorschlag.
Gleiches gilt für den Anspruch auf die Überbrückungsleistung. Sie soll ab 60 Jahren ausgerichtet werden, dies aber auch an Personen, welche bereits vor dem 60. Altersjahr ausgesteuert wurden, sofern sie nach dem 50. Altersjahr mindestens 5 Jahre bei der AHV versichert waren und ein Mindesteinkommen erzielt haben. Eine Ausrichtung der Leistung nur bis zum frühestmöglichen Pensionierungszeitpunkt (62/63 Jahre), wie sie der Ständerat vorsieht, erfüllt den Zweck der Rentensicherung nicht und muss verhindert werden.