Travail.Suisse, der unabhängige Dachverband der Arbeitnehmenden, begrüsst den Entwurf zur Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG). Es ist höchste Zeit, die Lohnfortzahlung jener Frauen zu regeln, die ihr Neugeborenes nach der Geburt für eine längere Zeit hospitalisieren müssen. Allerdings muss die Vorlage an die heutige Praxis der kurzen Spitalaufenthalte von Wöchnerinnen angepasst werden. Zudem dürfen die Frauen nicht mit unnötigen administrativen Schwierigkeiten belastet werden.
Das Gesetz untersagt es Frauen, 8 Wochen nach der Geburt zu arbeiten. Wenn ihr Neugeborenes für mehr als drei Wochen ins Spital muss, können sie beantragen, dass die Zahlung der Mutterschaftsentschädigung bis zur Rückkehr des Kindes aus dem Spital aufgeschoben wird. Der Mutterschaftsurlaub wird entsprechend verlängert. Die Lohnfortzahlung für die Zeit des Aufschubs ist indes nicht geregelt, so dass die Gleichbehandlung der betroffenen Frauen nicht gewährleistet ist und Rechtsunsicherheit besteht.
Travail.Suisse unterstützt den Vorschlag des Bundesrates, das EOG für diese Fälle zu ändern. Allerdings rechtfertigt sich die Voraussetzung einer Hospitalisierung des Kindes unmittelbar nach der Geburt heute nicht mehr. Das Gesetz muss an die aktuelle Praxis angepasst werden und auch jene Fälle, wo ein Kind innerhalb der ersten sieben Tage nach seiner Geburt ins Spital eingeliefert wird, vorsehen. Die Spitalaufenthalte für Wöchnerinnen werden immer kürzer: Wenn alles gut läuft, dauern sie heute nur noch einen bis zwei Tage. Die Neugeborenen kommen deshalb nicht mehr in den Genuss einer längeren medizinischen Betreuung, wie dies vor zwanzig Jahren noch der Fall war. Valérie Borioli Sandoz, Leiterin Gleichstellungspolitik bei Travail.Suisse: “Wenn ein Neugeborenes nach seiner Geburt nach Hause kann, sei es nur für einen einzigen Tag, und es anschliessend dringend für längere Zeit hospitalisiert werden muss, so soll die Mutter ebenfalls den Aufschub der Mutterschaftsentschädigung beantragen können.“
Travail.Suisse stört sich ausserdem am administrativen Aufwand, der den Frauen auferlegt wird. Im Fall eines Aufschubs der Mutterschaftsentschädigung sollten sie keine von ihrem Arbeitgeber unterzeichnete Bestätigung vorweisen müssen, wonach sie nach dem Mutterschaftsurlaub ihre Arbeit wieder aufnehmen. Die Ausgleichskassen sind durchaus in der Lage, aufgrund der vom Arbeitgeber überwiesenen AHV-Beiträge auf die berufliche Situation der Betroffenen zu schliessen. Eine solche administrative Hürde in einer für eine Mutter eines hospitalisierten Kindes schwierigen Zeit rechtfertigt sich deshalb nicht.
Für weitere Informationen:
Valérie Borioli Sandoz, Leiterin Gleichstellungspolitik, Mobil: 079 598 06 37