Die Vernehmlassung zum Gesetzesentwurf über eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs bei einem längeren Spitalaufenthalt des Neugeborenen läuft bis im Juni. Die Vorlage des Bundesrats sieht vor, dass erwerbstätige Frauen maximal 56 zusätzliche Taggelder beziehen können. Gleichzeitig soll der Kündigungsschutz entsprechend länger dauern. Travail.Suisse positioniert sich klar zugunsten dieses Gesetzesentwurfs, der dafür sorgt, dass betroffene Frauen in einer schwierigen Zeit nicht auch noch einen Erwerbsausfall hinnehmen müssen.
Im vergangenen Juni folgte der Nationalrat dem Ständerat, indem er eine Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats guthiess. Diese Motion nimmt zwei Postulate auf, die vor acht Jahren von Liliane Maury Pasquier (CVP) und Franziska Teuscher (SP) eingereicht worden waren. Nun liegt die Vorlage des Bundesrats auf dem Tisch: Sie bringt eine Lösung für die erwerbstätigen Mütter, deren Kind nach der Geburt länger als drei Wochen im Spital bleiben muss.
Travail.Suisse, die unabhängige Dachorganisation der Arbeitnehmenden, begrüsst diese sinnvolle Entscheidung. Denn wenn sich der Start ins Leben für ein Neugeborenes schwierig gestaltet und ein Spitalaufenthalt notwendig ist, kann die Mutter bereits heute einen Aufschub der Mutterschaftsentschädigung verlangen. Sie erhält diese dann erst, wenn sie das Baby nach Hause nehmen kann. Zwischenzeitlich erhält sie keinen Lohn, obwohl es ihr untersagt ist, in den acht Wochen nach der Geburt zu arbeiten. Auf diese Frage bezogen sich auch die beiden ursprünglichen Postulate.
Die Vorlage des Bundesrats sieht maximal 56 zusätzliche Taggelder vor, was der Forderung von Travail.Suisse entspricht. Diese Dauer entspricht genau der Dauer des Arbeitsverbots im Arbeitsgesetz. Mit dieser Regelung würden 80% der Fälle abgedeckt – von denen im Übrigen pro Jahr nur relativ wenige vorkommen: 2015 waren 1326 Neugeborenen länger als 21 Tage hospitalisiert, 80% davon (1000 bis 1200) höchstens 8 Wochen. Die durch diese Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs verursachten Kosten sind minim (rund 5,5 Millionen Franken pro Jahr) und erfordern keine Anpassung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. Wirtschaftliche Gründe gegen diesen Entwurf vorzubringen, wäre mehr als kleinlich.
Gesetzeslücke – Lohnfortzahlung durch den betroffenen Arbeitgeber allein
Mit diesem Entwurf wird eine eklatante Ungerechtigkeit infolge einer Gesetzeslücke beseitigt. Bisher hatten die Gerichte Spielraum bei der Frage, ob eine Lohnfortzahlung nach Obligationenrecht zu erfolgen hat. Dies bedeutete eine Rechtsunsicherheit und erhöhte die Wahrscheinlichkeit von Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin.
Ein Genfer Urteil klärte diese Unsicherheit teilweise: Eine Mutter hat Anspruch auf die Bezahlung ihres Lohns in diesem Zeitraum, da in diesem Fall das Obligationenrecht zur Anwendung kommt (Art. 324a, Lohnfortzahlung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung ohne Verschulden des Arbeitnehmers aus Gründen, die in seiner Person liegen). Somit muss der Arbeitgeber während des Spitalaufenthalts des Neugeborenen (und bei einem Aufschub der Mutterschaftsentschädigung aus diesem Grund) allein für die Lohnfortzahlung aufkommen, da die Mutter kein Verschulden trifft. Für kleinere Unternehmen kann dies finanziell schwierig zu verkraften sein.
Eine Lösung über die treffend benannte «Erwerbsersatzversicherung» zu suchen, erlaubt es, die Risiken auf alle Arbeitgeber zu verteilen und eine unverhältnismässige Belastung einzelner zu vermeiden. Bei dieser Option würden auch selbständigerwerbende Frauen von der Gesetzesänderung profitieren. Die Vorlage sieht zudem eine entsprechende Verlängerung des Kündigungsschutzes vor, der gemäss Obligationenrecht bereits heute für alle schwangeren Frauen gilt (Artikel 326): Von 16 Wochen wird dieser Schutz je nach effektiver Dauer des Spitalaufenthalts des Neugeboren verlängert, höchstens aber um 8 Wochen.
Falls ein Arbeitsvertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag bereits eine solche Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs vorsieht, jedoch weniger lang als in der Vernehmlassungsvorlage, zum Beispiel um zwei Wochen, erhält die Frau aufgrund dieser neuen bundesrechtlichen Regelung in diesen zwei Wochen keine Taggelder, ihr Arbeitgeber kann sie jedoch nicht vor Ablauf der verlängerten Kündigungsfrist entlassen (ausser wenn dies ist im GAV oder im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist).
Travail.Suisse wird somit zugunsten dieses Entwurfs Stellung nehmen. Und hofft, dass die Kreise, die sich traditionell gegen jegliche bessere Vereinbarkeit von Arbeit und Familie stellen, diesem Gesetzestext ebenfalls zustimmen, da er lediglich eine Ungerechtigkeit beseitigt. Diese Ungerechtigkeit betrifft erneut nur die Frauen, und zwar in einem besonders schwierigen Moment ihres Lebens. Auch wenn lediglich rund 1000 Mütter pro Jahr betroffen sind, ist es Zeit, diesem Missstand ein Ende zu setzen.