Der Nationalrat hat heute einer Änderung des Gesetzes zugestimmt, welche die Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs vorsieht, wenn ein Neugeborenes nach der Geburt länger als drei Wochen im Spital bleiben muss. Er ist damit Bundesrat und Ständerat gefolgt. Travail.Suisse, die unabhängige Dachorganisation der Arbeitnehmenden, freut sich über diesen Entscheid. Die betroffenen Mütter müssen damit künftig während der Dauer des Arbeitsverbots nach der Niederkunft keinen Lohnverlust mehr in Kauf nehmen.
Eine Frau, die geboren hat, untersteht während den ersten acht Wochen nach der Geburt eines Kindes einem Arbeitsverbot. Wenn ihr Neugeborenes für mehr als drei Wochen im Spital bleiben muss, kann sie beantragen, dass die Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung auf den Tag aufgeschoben wird, an dem ihr Kind nach Hause kann. Zwischen dem Zeitpunkt der Geburt und dem Zahlungsbeginn der Mutterschaftsentschädigung war ihr Einkommen bisher nicht gesichert – und das in einer für eine junge Mutter ohnehin sehr belastenden Lage. Mit dem heutigen Entscheid des Nationalrates wird diese unbefriedigende Situation behoben.
Mit der verlängerten Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung via Erwerbsersatzordnung im Falle eines längeren Spitalaufenthalts eines Neugeborenen werden die Risiken unter den Arbeitgebern aufgeteilt und es wird damit vermieden, dass einige von ihnen zusätzlich belastet werden. Denn es liegt bereits ein Urteil des Genfer Zivilgerichts vor, wonach betroffene Mütter gemäss Obligationenrecht (Art. 324a) Anspruch auf ihren Lohn haben, weil sie ohne Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert sind. Allerdings bleibt den Gerichten ein Ermessensspielraum, der zu einer Rechtsunsicherheit führt und die Wahrscheinlichkeit von Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitgebern erhöht.
Die neue Bestimmung findet nur dann Anwendung, wenn die betroffenen Frauen weiter arbeiten. Zudem wird die Verlängerung begrenzt. Gemäss Bundesrat Alain Berset soll es zwischen 45 und 56 zusätzliche Taggelder geben. „Es wäre logisch, das vorgesehene Maximum vorzusehen, also 56 Taggelder, denn das entspricht den acht Wochen Arbeitsverbot gemäss Arbeitsgesetz“, betont Valérie Borioli Sandoz, Leiterin Gleichstellungspolitik bei Travail.Suisse. Mit dieser Lösung würden 80 Prozent der rund 1000 jährlichen Fälle gedeckt.
Für mehr Informationen:
Valérie Borioli Sandoz, Leiterin Gleichstellungspolitik, 079 598 06 37