Travail.Suisse, die unabhängige Organisation der Arbeitnehmenden, steht voll und ganz hinter dem Grundsatz, dass die Arbeitgeber Stillpausen in der Arbeitszeit entlöhnen müssen, denn diese Gesetzeslücke wird seit Jahren bemängelt. Doch der geänderte Artikel 60 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), den das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO vorschlägt, ist zu restriktiv formuliert und birgt die Gefahr, dass diese Bestimmungen zum Mutterschutz erneut missbräuchlich ausgelegt werden. Travail.Suisse wurde ebenfalls konsultiert und hat Vorschläge unterbreitet.
Travail.Suisse, die unabhängige Organisation der Arbeitnehmenden, kritisiert seit Jahren, dass die Zeit, die Frauen nach dem Mutterschaftsurlaub am Arbeitsplatz zum Stillen aufwenden, nicht zwingend entlöhnt wird. Wenn Frauen die Empfehlungen von Ärzten und Kinderärztinnen, des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO und sogar der Weltgesundheitsorganisation befolgen wollen, stillen sie ihre Kinder während sechs Monaten nach der Geburt. Weil der gesamtschweizerisch vorgeschriebene Mutterschaftsurlaub lediglich 14 Wochen dauert, müssen sie somit nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz weiter stillen können. In der Praxis sind sie jedoch gezwungen, ihr Kind bald abzustillen. Der Grund: Die Zeit zum Stillen (oder zum Abpumpen) gilt zwar laut Gesetz als Arbeitszeit, wird jedoch von gewissen Arbeitgebern, die eine zu ungenaue Gesetzgebung auf ihre Weise interpretieren, nicht entlöhnt. Mit dieser Auslegung soll nun Schluss sein: Nach der Annahme der Parlamentarischen Initiative von Ständerätin Liliane Maury Pasquier zur Ratifizierung des ILO-Übereinkommens Nr. 183 über den Mutterschutz durch das Parlament hat das SECO einen Verordnungsentwurf ausgearbeitet und die Anhörung der Sozialpartner organisiert. An dieser Anhörung hat Travail.Suisse als Gewerkschaftsdachverband ebenfalls teilgenommen: Die Organisation steht vorbehaltlos hinter dem Grundsatz, dass Stillpausen endlich bezahlt werden müssen und es keine Rolle mehr spielt, ob die Frau den Säugling in- oder ausserhalb des Unternehmens stillt, da diese Unterscheidung in der Praxis schwierig ist. Ja sagt Travail.Suisse auch zum Grundsatz einer Abstufung der bezahlten Stillzeit nach Tagespensum. Sie erachtet den Vorschlag aber als zu lückenhaft und zu wenig grosszügig.
Keine neuerliche missbräuchliche Interpretation
Die Regelung der Bezahlung von Stillpausen darf nicht dazu führen, dass diese Zeit als maximal zulässige Zeit verstanden wird, während der in der Arbeitszeit gestillt werden darf. Denn der Zeitaufwand für diesen individuellen biologischen Prozesses ist je nach Frau unterschiedlich. Die Verordnung muss präzisieren, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die während der Arbeit zum Stillen benötigte Zeit zu gewähren. Damit wird vermieden, dass die bezahlte Stillzeit als maximal zulässige Stillzeit interpretiert wird. Wenn eine Frau mehr Zeit zum Stillen oder Abpumpen benötigt als die minimal entlöhnte Zeit, soll nach Ansicht von Travail.Suisse der Arbeitgeber entscheiden, ob er diese zusätzliche Zeit entlöhnt, die über die von der Verordnung festgelegte Zeit hinausgeht.
Organisation der Stillpausen während der Arbeitszeit
Wie eine Frau ihre Stillpause organisieren will, soll sie selber entscheiden können. Die Frauen müssen frei wählen dürfen, wann sie während der Arbeit stillen. Diese Präzisierung ist besonders wichtig für Frauen, die Teilzeit arbeiten – in der Schweiz die Mehrheit – und die ganz am Anfang oder Ende ihrer Arbeitszeit stillen wollen. Auch diese Stunden müssen entlöhnt werden, selbst wenn sie beispielsweise unmittelbar nach oder vor einem Arbeitshalbtag liegen.
Kein Nachholen oder Kompensieren
Die Formulierung von Artikel 60 der noch geltenden Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) sieht vor, dass die Hälfte der Stillzeit, die nicht als Arbeitszeit gilt (weil die Frau nicht im Unternehmen stillt) nicht nachgeholt und auch nicht von anderen Ruhezeiten abgezogen werden kann. Nach Ansicht von Travail.Suisse muss auch die neue Verordnung präzisieren, dass die zum Stillen oder Abpumpen benötigte Zeit weder nachzuholen noch zu kompensieren ist. Sonst besteht die Gefahr, dass gewisse Arbeitgeber ihre Arbeitnehmerinnen für die bezahlte Stillzeit «bezahlen lassen», namentlich in Form eines Ferienabzugs. Diese Möglichkeit muss verboten sein.
Dauer der entlöhnten Stillzeit ist unzureichend
Die Dauer der vom SECO vorgeschlagenen Stillpausen ist ungenügend: 30 Minuten pro Arbeitstag von weniger als 4 Stunden, 60 Minuten für mehr als 4 Stunden und 90 Minuten ab 8 Stunden Arbeitszeit pro Tag. Andere europäische Länder sind grosszügiger: In den Niederlanden wird bis ein Viertel der täglichen Arbeitszeit als Stillzeit gewährt (d.h. 2 Stunden bei einem Pensum von 7 Stunden), Italien gewährt 2 Stunden, wenn eine Frau mindestens 6 Stunden arbeitet und 1 Stunde, wenn das Tagespensum geringer ist.
Damit das Stillen länger als einige Wochen praktiziert werden kann, muss die Milchbildung regelmässig angeregt werden. Um diesen Prozess in Gang zu halten, muss die Frau mehrmals täglich stillen oder abpumpen. Eine einzige Stillpause reicht nicht, und es ist legitim, dass eine Frau die Stillzeit auf zwei oder drei Pausen aufteilt. Für einen vollen Arbeitstag sind 90 Minuten zu kurz, wenn zwei oder drei Pausen benötigt werden. Die Handhabung der Pumpe, bei der strenge Hygieneregeln einzuhalten sind, oder die Zeit, während der einem Kind die Brust gegeben wird, darf nicht so stark eingeschränkt werden. Die Schweizerische Gesellschaft für Arbeitsmedizin erachtet eine Stillzeit von 120 Minuten pro vollem Arbeitstag als üblich. Deshalb schlägt Travail.Suisse Stillzeiten von 60, 90 und 120 Minuten je nach Länge des Arbeitstags vor, d.h. je eine halbe Stunde mehr.
Travail.Suisse hat eine neue Formulierung für Artikel 60 ArGV 1 vorgeschlagen, welche die erwähnten Punkte berücksichtigt. Diese Regelung würde endlich dafür sorgen, dass Frauen nach ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht mehr gezwungen wären, aufgrund von schlechten Rahmenbedingungen ihr Kind frühzeitig abzustillen, wie dies bisher der Fall war. Die neue Gesetzgebung sollte noch in diesem Jahr in Kraft treten.