Die kantonalen Verwaltungen haben für ihr weibliches Personal oft grosszügigere Bestimmungen eingeführt, als sie das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz bei Mutterschaft vorsieht. Diese grosszügigeren Bestimmungen sind jedoch manchmal an besondere Bedingungen geknüpft, wobei in allen Fällen das eidgenössische Minimum für frisch gebackene Mütter mit Erwerbstätigkeit gewährleistet ist. Dieser Umstand zeigt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber nach wie vor ausführlich über den Mutterschaftsurlaub informiert werden müssen.