Heute hat der Bundesrat entschieden, auf eine Überprüfung des Mindestzinssatzes für 2018 in der beruflichen Vorsorge zu verzichten. Damit wird nächstes Jahr weiterhin der Satz von 1 Prozent gelten. Für Travail.Suisse, der unabhängige Dachverband der Arbeitnehmenden, ist dieser Entscheid nachvollziehbar. Bevor eine nächste Überprüfung des Mindestzinssatzes erfolgt, müssen die Grundlagen überarbeitet und an die aktuellen Gegebenheiten angepasst werden.
Für Travail.Suisse ist der heutige Entscheid des Bundesrates nachvollziehbar. Seit mehreren Jahren macht Travail.Suisse darauf aufmerksam, dass die beigezogenen Grundlagen bei der Festlegung des Mindestzinssatzes dem heutigen Anlageverhalten der meisten Pensionskassen nicht mehr genügend Rechnung tragen. Denn die bisher verwendeten Grundlagen gewichten Bundesobligationen sehr stark und berücksichtigen die zur Zeit gut rentierenden Aktien und Immobilien nur sehr zurückhaltend.
Travail.Suisse begrüsst deshalb, dass der Bundesrat die Entscheidungsgrundlagen zur Festlegung des BVG-Mindestzinssatzes bis nächsten Sommer analysieren will. Dass bis dann keine Anpassung des Mindestzinssatzes erfolgt, ist folgerichtig. „Eine Anpassung der Grundlagen an die aktuellen Gegebenheiten ist wichtig“, sagt Matthias Kuert Killer, Leiter Sozialpolitik bei Travail.Suisse. „Eine systematisch zu tiefe Verzinsung des angesparten Alterskapitals der Arbeitnehmenden untergräbt den Sinn der zweiten Säule.“
Travail.Suisse schlägt zudem im Sinne einer besseren Nachvollziehbarkeit vor, den Mindestzinssatz jeweils erst im Herbst des laufenden Jahres – also z.B. im Herbst 2018 für 2018 – in Kenntnis der jeweils schon erzielten Anlageergebnisse festzulegen (ex-post).
Weitere Informationen:
Matthias Kuert Killer, Leiter Sozialpolitik, 079 777 24 69