Heute hat die BVG-Kommission dem Bundesrat empfohlen, auf eine diesjährige Überprüfung des Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge zu verzichten. Damit würde weiterhin der Satz von 1 Prozent gelten. Travail.Suisse, die unabhängige Dachorganisation der Arbeitnehmenden, teilt diese Meinung. Bevor eine nächste Anpassung des Mindestzinssatzes erfolgt, müssen zuerst die Grundlagen überarbeitet werden.
Seit mehreren Jahren macht Travail.Suisse darauf aufmerksam, dass die von der BVG-Kommission in der Vergangenheit verwendeten Formeln zur Festlegung des Mindestzinssatzes dem heutigen Anlageverhalten der meisten Pensionskassen nicht mehr genügend Rechnung tragen. Bundesobligationen nehmen in der Formel eine zu dominante Stellung ein und die gut rentierenden Aktien und Immobilien werden zu wenig berücksichtigt. Travail.Suisse begrüsst deshalb, dass die BVG-Kommission eine Arbeitsgruppe eingesetzt hat, welche die Grundlagen der Festlegung des Mindestzinssatzes neu analysiert. „Die Grundlagen müssen zwingend den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden“, sagt Matthias Kuert Killer, Leiter Sozialpolitik bei Travail.Suisse. „Es ist deshalb auch folgerichtig, dass bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Arbeitsgruppe keine Anpassung des Mindestzinssatzes erfolgen soll.“
Des Weiteren ist Travail.Suisse erleichtert, dass die BVG-Kommission nicht auf das Begehren des Arbeitgeberverbands, die Verzinsung weiter zu senken, eingetreten ist. Dies hätte für die Arbeitnehmenden unweigerlich Leistungskürzungen bedeutet.
Weitere Informationen:
Matthias Kuert Killer, Leiter Sozialpolitik, 079 777 24 69