Am 24. September stimmt die Schweiz über die Reform der Altersvorsorge 2020 ab. Eine zentrale Frage lautet: Was bedeutet die Reform für meine Rente? Hier die Antworten.
Die Reform der Altersvorsorge (AV2020) hat ein klares Ziel: Die Höhe der Renten soll erhalten bleiben, die AHV Finanzen stabilisiert und die Altersvorsorge an die Anforderungen der heutigen Zeit angepasst werden. Und das alles trotz Bevölkerungsalterung und tiefen Zinsen. Erreichen will das die Reform über verschiedene Massnahmen.
Das flexible Rentenalter gilt für Personen zwischen 62 und 70 in AHV und Pensionskasse (PK). Eine volle Rente gibt es für Frauen und Männer mit 65 Jahren (Referenzalter 65). Das Referenzalter für Frauen wird ab 2018 in 4 Schritten auf 65 angehoben. Neu möglich ist die Teilpensionierung, beispielsweise 50 Prozent bereits mit 63 und den Rest mit 65 oder 67 Jahren.
Der Mindestumwandlungssatz für den gesetzlichen Teil der Pensionskassenrente wird zwischen 2019 und 2022 in vier Schritten von 6.8 auf 6.0 Prozent gesenkt. 100‘000 Franken Altersguthaben ergibt neu eine jährliche Rente von 6‘000 anstelle von 6‘800 Franken. Die Senkung des Umwandlungssatzes betrifft rund 15 Prozent der Versicherten, nämlich diejenigen, deren PK nur das gesetzliche Minimum versichert.
Damit es nicht zu tieferen PK-Renten kommt, gibt es Ausgleichsmassnahmen zum Renten-Ausgleich bei der Pensionskasse. Es wird a) ein grösserer Teil des Lohns versichert (tieferer Koordinationsabzug) und b) auf dem Lohn höhere Altersgutschriften gutgeschrieben. Daraus resultiert bei Teilzeitarbeit und tiefen Einkommen eine höhere Rente als heute. Ab Jahrgang 1973 und älter gibt es zudem c) Zuschüsse der Stiftung Sicherheitsfonds, falls trotz genannter Massnahmen eine tiefere PK-Rente droht (Rentengarantie für die Übergangsgeneration). Diese Ausgleichsmassnahmen kosten Arbeitnehmende und Arbeitgeber im Durchschnitt je 0.2 Lohnprozente.
Ein zweiter Teil der Ausgleichsmassnahmen läuft über die AHV, da sie für tiefe und mittlere Einkommen ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis hat. Alle Neu-Rentner/innen erhalten a) einen AHV-Zuschlag von 70 Fr. pro Monat und b) wird die Obergrenze der AHV-Rente für Ehepaare erhöht (Deplafonierung). Zusammen ergibt das für Ehepaare eine bis zu 226 Franken höhere AHV-Rente. Mit den AHV-Ausgleichsmassnahmen können Rentensenkungen auch für jüngere Versicherte und für Frauen, die weiterhin mit 64 pensioniert werden, verhindert werden. Für Personen ohne Pensionskasse – u.a. über 500‘000 Frauen – bringen diese Massnahmen eine Rentenverbesserung. Sie kostet Arbeitnehmende und Arbeitgeber 0.15 Lohnprozente.
Ja zu AV2020 heisst Ja zu sicheren Renten!
Grosse Reformunternehmungen können verunsichern und werfen Fragen auf. Wir haben für Sie die wichtigsten Antworten zusammengestellt:
1. Was bedeutet die Reform für mich als bisherige/r Rentner/in?
Wer heute eine Rente bezieht, ist von der Reform nicht betroffen. Die Umwandlungssätze für bisherige Rentner/innen werden nicht gesenkt, an ihrer Rente ändert sich nichts. Weil ihr Umwandlungssatz nicht gesenkt wird, braucht es auch keine Kompensation über die AHV. Die Rentner/innen beteiligen sich einzig an der demografisch bedingten Zusatzfinanzierung der AHV über die Mehrwertsteuer. Im Gegenzug profitieren sie unmittelbar von einer vollen AHV-Kasse, indem die Renten alle zwei Jahre der Lohn- und Teuerungsentwicklung angepasst werden (Mischindex).
2. Was passiert bei einem Ja am 24. September, wenn meine PK schon heute einen tieferen Umwandlungssatz hat? Die Reform betrifft nur den gesetzlich geregelten Teil der PK, das sogenannte Obligatorium. Rund 1/7 der Arbeitnehmenden sind einer PK versichert, die ausschliesslich dieses gesetzliche Minimum versichert. Nur sie sind betroffen. Die meisten Arbeitnehmenden sind in sogenannt „umhüllenden“ Pensionskassen versichert, die auch gesetzlich nicht vorgeschriebene Leistungen bieten. Wird das gesetzliche Minimum eingehalten, so können sie die Umwandlungssätze frei festlegen. Die meisten dieser PKs haben schon längst Umwandlungssätze, die deutlich tiefer als 6.8 Prozent liegen. Eine Änderung des gesetzlichen Mindestumwandlungssatzes hat für die Mehrheit der Arbeitnehmenden keine Auswirkung.
3. Was passiert, wenn ich als Frau trotz der Reform mit 64 in Pension gehe? Die AHV-Rente wird gekürzt, neu allerdings nur noch um 4.1 Prozent. Im Gegenzug gibt es den AHV-Zuschlag von 70 Franken, der die Kürzung ausgleicht. Frauen, die ein tiefes Einkommen hatten, können somit weiterhin mit 64 ohne finanzielle Einbusse die AHV-Rente beziehen. Das ist bei rund der Hälfte der Frauen der Fall. Bei der PK ist vorgesehen, dass Frauen auch mit Pensionsalter 64 ihre bisherige Rente garantiert erhalten. Der Bundesrat muss dies aber noch bestätigen.
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_Beispiel 1: Luise Gerber ist 39-jährig und Angestellte im Detailhandel. Ihr jährliches Einkommen liegt bei 40‘000 Franken. Dank dem AHV-Zuschlag (+840.-) und dank besserer Versicherung von tiefen Einkommen und von Teilzeitarbeit sowie dank höheren Altersgutschriften bei der PK kann sie ihre künftige Rente erhöhen.
Jährliche Veränderung mit AV 2020 gegenüber heute:
+ 2608 Franken_
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_Beispiel 2: Anna Steiner ist 49-jährig und medizinische Praxisassistentin. Ihr jährliches Einkommen liegt bei 55‘000 Franken. Dank dem AHV-Zuschlag (+840.-) und dank besserer Versicherung bei der PK kann sie ihre Rente erhöhen.
Jährliche Veränderung mit AV2020 gegenüber heute:
+ 1211 Franken_
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_Beispiel 3: Marcel Schmid ist 59-jährig und Schreiner. Sein Einkommen liegt bei 70‘000 Franken im Jahr. Dank der Senkung des Koordinationsabzugs und weil er in der Übergangsgeneration Zuschüsse vom Sicherheitsfonds BVG erhält, sinkt seine PK-Rente nicht. Darüber hinaus erhält er den AHV-Zuschlag von 840 Franken.
Jährliche Veränderung mit AV2020 gegenüber heute:
+ 840 Franken_
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Annahmen: fixes Einkommen, unverheiratet und Pensionierung im Referenzalter
Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen, Hintergrunddokument „Auswirkungen auf die Versicherten nach Altern und Lohnniveau