Am 1. Januar 2017 tritt das erste eidgenössische Weiterbildungsgesetz WeBiG in Kraft. Sein Zweck ist es, die Weiterbildung im Bildungsraum Schweiz zu stärken (vgl. Art. 1.1 WeBiG). Die Hochschulen haben sich im Gesetzgebungsprozess dafür eingesetzt, dass sie die Umsetzung der Grundsätze des WeBiG in ihrer Zuständigkeit behalten (vgl. Art. 2.2 WeBiG). Nun ist es aus Sicht von Travail.Suisse an der Zeit, diese Aufgabe raschmöglichst an die Hand zu nehmen.
Ab 1. Januar 2017 gelten die Regelungen des WeBiG. Der Bundesrat ist deshalb aktuell daran, die Verordnung zum WeBiG zu erarbeiten. Die Verordnung soll zusammen mit dem Gesetz in Kraft treten. Die Hochschulkonferenz hat diese Aufgabe noch vor sich. Gemäss Art. 2.2 WeBiG ist es an den „gemeinsamen hochschulpolitischen Organen“, die Umsetzung der Grundsätze des WeBiG vorzunehmen. Zudem beauftragt das HFKG den Hochschulrat selber, „die Weiterbildung in Form von einheitlichen Rahmenvorschriften“ zu regeln (vgl. Art. 12.3.a.4 HFKG).
Nach Meinung von Travail.Suisse ist es an der Zeit, diese Aufgabe raschmöglichst anzupacken. Für die Weiterbildungslandschaft Schweiz ist es von grossem Vorteil, wenn im Jahr der Inkraftsetzung des WeBiG auch klar ist, wie die Hochschulkonferenz die Grundsätze des WeBiG umsetzen will und wie die einheitlichen Rahmenvorschriften für die Hochschulweiterbildung aussehen sollen. Dies wäre einerseits hilfreich für die Hochschulen selber. Sie können dann auf einer konsolidierten Basis ihre Weiterbildungsplanung machen. Zwar existieren gegenwärtig Empfehlungen 1 . Diese sind aber weder vom Hochschulrat verabschiedet noch mit dem WeBiG abgestimmt.
Aber auch für den Weiterbildungsbereich ausserhalb der Hochschulen wie auch für die Höhere Berufsbildung wäre es sinnvoll, die Weiterbildungsregelungen des Hochschulbereiches zu kennen. Damit wird es möglich, sowohl die Abgrenzungen, die Überschneidungen wie auch Zusammenarbeitsmöglichkeiten zwischen diesen Bereichen klarer zu identifizieren.
Travail.Suisse sieht ein grosses Plus darin, wenn im Jahr der Inkrafttretung des WeBiG auch der Hochschulrat seine Weiterbildungsrichtlinien verabschieden würde. Für die Weiterbildungsanbieter wie auch für die Teilnehmenden bedeutet das mehr Sicherheit und Transparenz im Weiterbildungsmarkt. In einer Schweiz, in der die Ressource Weiterbildung immer wichtiger zur Bewältigung der verschiedensten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Probleme wird, hilft es, wenn Klarheit in Bezug auf die Spielregeln zwischen den verschiedenen Akteuren herrscht.