Kurzarbeit: Anpassungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
Kurzarbeit ist ein wichtiges Instrument der Arbeitslosenversicherung. Damit können in Krisenzeiten vorschnelle Entlassungen verhindert und Arbeitsplätze gesichert werden. Kurzarbeitsentschädigung kann von den Arbeitgebern mit Einverständnis der Arbeitnehmenden verlangt werden. Damit wird dem Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum einen Teil des Lohnes rückvergütet. Entschädigt werden 80% der ausgefallenen Arbeitsstunden. Gleichzeitig schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aber auch nur 80% des Lohnes der ausgefallenen Arbeitsstunden. Der maximal versicherte Lohn pro Monat beträgt 12‘350 Franken. Kurzarbeitsentschädigung kann innerhalb von 2 Jahren während höchstens 12 Abrechnungsperioden bezogen werden, wobei ein monatlicher Arbeitsausfall von mehr als 85% nur während längstens 4 Abrechnungsperioden möglich ist.
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Im Zusammenhang mit der Corona-Krise hat der Bundesrat beschlossen das Instrument der Kurzarbeit weiter auszuweiten. So wurden insbesondere eine Ausdehnung des Geltungsbereiches sowie Erleichterungen im Prozess von Beantragung und Auszahlung umgesetzt.
Neu vom Instrument der Kurzarbeit unterstützt werden können:
- Arbeitnehmende mit Arbeit auf Abruf
Neu ist Kurzarbeitsentschädigung auch für Arbeitnehmende auf Abruf möglich, bei denen das Pensum um mehr als 20 Prozent schwankt. Einzige Bedingung bleibt, dass der Arbeitnehmer seit mindestens 6 Monaten beim gleichen Arbeitgeber angestellt ist. Damit werden 200‘000 Arbeitnehmende auf Abruf besser geschützt, um in dieser Krise nicht als erster Puffer ihre Stelle vorschnell zu verlieren. - Befristete und temporäre Beschäftigung
Neu ist die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung auch für Arbeitnehmende mit befristeten Arbeitsverhältnissen und im Personalverleih möglich. Damit werden Arbeitnehmende in bereits prekärer Anstellung besser geschützt, um nicht der erste Puffer der Krise zu sein. - Lernende
Neu ist Kurzarbeitsentschädigung auch für Lernende der Berufsbildung möglich, damit soll verhindert werden, dass unnötig Lernverhältnisse aufgelöst und die Lernenden die ersten wirtschaftlichen Opfer der Corona-Krise werden. Die Sicherung der Abschlüsse der Lernenden ist von grosser Wichtigkeit. Nicht zuletzt weil die duale Berufsbildung hat einen grossen Wert für die Schweizerische Volkswirtschaft hat. - Erwerbstätige in arbeitgeberähnlicher Stellung
Neu ist Kurzarbeitsentschädigung auch für Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Stellung möglich. Damit bezeichnet man bspw. Gesellschafter einer GmbH, eine Beschäftigung im Betrieb des Ehegatten oder des eingetragenen Partners. Die Entschädigung wird in diesen Fällen als Pauschale von 3320 Franken ausbezahlt.
Folgende Erleichterungen des Instrumentes Kurzarbeit wurden beschlossen:
- Keine Beschränkung bei Arbeitsausfall von über 85 Prozent
Während der Dauer der ausserordentlichen Lage wird die sonst geltende Beschränkung der Kurzarbeit auf vier Monate bei Arbeitsausfall von 85 Prozent und mehr ausgesetzt. Damit soll die Planungssicherheit für Unternehmen, deren Tätigkeiten aufgrund einer behördlichen Anordnung komplett eingestellt sind, erhöht werden und der vorschnelle Kündigung von Arbeitnehmenden verhindert werden. - Aufhebung Voranmeldefrist
Die Voranmeldefrist von 10 Tagen wurde erst auf 3 Tage gekürzt und am 25. März ganz aufgehoben. Gleichzeitig kann die Begründung für die beantragte Kurzarbeitsentschädigung kürzer gehalten werden. - Aufhebung Karenzfrist
Grundsätzlich können bis zu 3 Karenztage von der Kurzarbeitsentschädigung in Abzug gebracht werden, die von den Unternehmen selbst bezahlt werden müssen. Am 13.3.2020 wurde die Karenzfrist auf einen Tag verkürzt, am 20.3.2020 ganz gestrichen. Mit dem Wegfall der Mitbeteiligung der Unternehmen wird die Liquidität dieser Unternehmen gestützt. - Vereinfachung der Abrechnung
Beschränkung der einzureichenden Formulare und notwendigen Angaben. - Kein Abbau von Überstunden
Neu muss kein Abbau der Überstunden der Arbeitnehmenden mehr erfolgen, bevor Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wird. Damit soll eine Entschädigung schneller möglich werden und die Liquidität der Unternehmen gestützt werden. - Verlängerung Kurzarbeit
Die maximale Bewilligungsdauer für Kurzarbeit wurde von 3 auf 6 Monate verlängert. Damit muss die Voranmeldung für Kurzarbeit erst erneuert werden, wenn die Kurzarbeit länger als 6 Monate dauert. Damit wird die Anzahl der Gesuche reduziert, was die Unternehmen und die kantonalen Amtsstellen gleichermassen entlastet.
Weitere Anpassungen in der Arbeitslosenversicherung
- Kein Anrechnen von Zwischenverdienst während Kurzarbeit
Während der Dauer der ausserordentlichen Lage wird ein Einkommen aus Zwischenverdienst nicht mehr an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet. Damit wird die Auszahlung weiter vereinfacht und ein Anreiz gesetzt, nach Möglichkeit einen Zwischenverdienst anzunehmen. - Erhöhung der maximalen Anzahle Taggelder
Weil die Corona-Krise die Chancen von arbeitslosen Personen für eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt deutlich verschlechtert hat, wird die maximale Anzahl Taggelder für Arbeitslose erhöht. Die Erhöhung entspricht der Geltungsdauer der Covid-19-Verordnung bis zu maximal 120 Taggeldern. Diese Massnahme schützt Arbeitslose vor einer vorschnellen Aussteuerung. - Kein Einreichen der Arbeitsbemühungen während der Krise
Während der ausserordentlichen Lage müssen arbeitslose Personen ihren Nachweis der Arbeitsbemühungen nicht einreichen. Erst spätestens einen Monat nach Aufhebung der Covid-19-Verordnung muss er Nachweis für die gesamte Krisenzeit eingereicht sein. Damit werden Arbeitslose etwas vom Zwang von sinn- und aussichtslosen Bewerbungen während der Krisenzeit entlastet.