Der Bundesrat befürwortet eine Verordnungsänderung, um die Lohnfortzahlung beim Stillen am Arbeitsplatz, das vom Arbeitsgesetz als Arbeitszeit anerkannt wird, zu gewährleisten. Nachdem Travail.Suisse, die unabhängige Dachorganisation von 170’000 Arbeitnehmenden, mehrere Jahre lang für diese Forderung eingetreten ist, begrüsst sie diesen vernünftigen Entscheid mit grosser Genugtuung.
Gemäss Arbeitsgesetz gilt die für das Stillen aufgewendete Zeit als Arbeitszeit. Die arbeitszeitbezogene Bezahlung, die separat im OR geregelt ist, berücksichtigt jedoch diesen Fall nicht. Durch eine Änderung von Artikel 60 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz will der Bundesrat nun das Problem lösen, auf das Travail.Suisse schon mehrfach hingewiesen hat.
Die Gesetzeslücke hat schwerwiegende Folgen für die Frauen und ihre Kinder. Gemäss einer Studie des Bundesamtes für Gesundheit aus dem Jahr 2004 ist die Wiederaufnahme der Arbeit der am häufigsten angegebene Grund für das Abstillen der Säuglinge. Dabei werden die Frauen gleichzeitig von allen Seiten dazu ermutigt, über den Mutterschaftsurlaub hinaus weiter zu stillen.
Manche Arbeitgeber nutzen diese Lücke aus und ziehen die Stillzeit vom Lohn der betroffenen Frauen ab. Obwohl es dabei um geringe Beträge geht – einige hundert Franken pro Frau für die Zeit, die das Stillen nach Wiederaufnahme der Arbeit nach dem Mutterschaftsurlaub noch dauert –, haben manche Arbeitgeberorganisationen solche Empfehlungen an ihre Mitglieder abgegeben. Auch in der Rechtsprechung hat sich die Lücke in einem Urteil des Genfer Arbeitsgerichts gezeigt.
Der Entscheid des Bundesrates setzt diesem Unsinn ein Ende. Travail.Suisse unterstützt die Verordnungsänderung in der Überzeugung, dass diese klare Regelung den Arbeitnehmerinnen und ihren neugeborenen Kindern, aber auch den Unternehmen zugute kommt, denn es ist anerkannt, dass längeres Stillen die Gesundheit schützt und das Risiko für Kinderkrankheiten und Allergien und somit auch für die damit verbundenen Absenzen am Arbeitsplatz senkt.