Heute berät die ständerätliche Sozialkommission (SGK-S) die Umsetzung der parlamentarischen Initiative Fasel „Ein Kind, eine Zulage“. Travail.Suisse setzt sich schon länger für faire Kinderzulagen ein. Der unabhängige Dachverband der Arbeitnehmenden hat die Mitglieder der SGK-S in einem Schreiben aufgefordert, dem Nationalrat zu folgen und Kinderzulagen auch für Kinder von Selbständigerwerbenden zu ermöglichen.
Heute haben Selbständigerwerbende in vielen Kantonen kein Anrecht auf Kinder- und Ausbildungszulagen für ihre Kinder. Der ehemalige Travail.Suisse-Präsident Hugo Fasel hat deshalb mit der parlamentarischen Initiative „Ein Kind, eine Zulage“ gefordert, dass auch Selbständigerwerbende dem schweizerischen Familienzulagengesetz unterstellt werden. Travail.Suisse hat einen Vorschlag zur Umsetzung dieses Anliegens in die Diskussion eingebracht. Der Nationalrat ist dieser Argumentation gefolgt und hat das schweizerische Familienzulagengesetz entsprechend geändert.
Nun hat Travail.Suisse die Mitglieder der ständerätlichen Sozialkommission in einem Schreiben aufgefordert, die überholte Unterscheidung zwischen Kindern von Arbeitnehmenden und Kindern von Selbständigerwerbenden aufzugeben. Der Ständerat soll dem Nationalrat folgen und damit ermöglichen, dass künftig auch Kinder von Selbständigerwerbenden Zulagen erhalten. Nur so kann die 2006 in der Abstimmung über das Familienzulagengesetz von der Stimmbevölkerung gewünschte Harmonisierung erreicht werden.
Verschiedene gewichtige Gründe sprechen für einen Einbezug der Selbständigerwerbenden. So ist ihr Durchschnittseinkommen mit jenem der Arbeitnehmenden vergleichbar. Der Anteil der wenig Verdienenden ist sogar noch grösser. Dass bereits 13 Kantone Zulagen an Selbständigerwerbende ausrichten, zeigt: Das Bedürfnis ist vorhanden. Ausserdem erhalten die Bauern – als Selbständigerwerbende notabene – seit jeher Kinderzulagen für ihre Kinder. Was für die Bauern gilt, soll auch für die anderen Selbständigerwerbenden eingeführt werden. Zudem wird das Missbrauchsrisiko eingeschränkt. Heute kann ein Selbständigerwerbender mittels einer geringfügigen Anstellung seiner Frau von wenigen Stunden pro Woche einen Anspruch auf eine volle Zulage erwirken. Dies ohne auf einem vollen Lohn die Finanzierungsbeiträge zu bezahlen. Mit einer Unterstellung der Selbständigerwerbenden ist dieses Vorgehen ausgeschlossen.