2017 war für die Pensionskassen ein sehr gutes Jahr. Renditen zwischen 6 und 8 Prozent führten dazu, dass die Kassen ihre Deckungsgrade stark erhöhen und Wertschwankungsreserven anhäufen konnten. Jetzt ist es an der Zeit, die Versicherten auch stärker an diesen Erfolgen zu beteiligen. Travail.Suisse, der unabhängige Dachverband der Arbeitnehmenden, setzt sich deshalb für einen den Renditen angemessenen Mindestzinssatz ein.
Obwohl die Tiefzinsphase in aller Munde ist, war das Jahr 2017 für die meisten Pensionskassen ein Top-Anlagejahr. Mit einer Anlagepolitik, die Aktien und Immobilien gebührend berücksichtigt, konnte eine Pensionskasse eine durchschnittliche Rendite von rund 6 bis 8 Prozent erwirtschaften. Die Publica beispielsweise erzielte 6.7 Prozent Rendite, die Basellandschaftliche Pensionskasse 8 Prozent und einzelne Sammelstiftungen oder Verbandskassen erzielten gar knappe 10 Prozent. Die Suva, die ähnlich einer Pensionskasse anlegt, erzielte 2017 eine Rendite von 7.8 Prozent. Die Zusammenstellung des PK-Netzes1 zeigt, dass dies fürs Jahr 2017 keineswegs aussergewöhnlich war. Demgegenüber steht für 2017 ein Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge von 1 Prozent. Die Pensionskassen sind also nur dazu verpflichtet, den Erwerbstätigen Prozent auf deren gesparten Alterskapitalien gutzuschreiben. Es stellt sich die dringende Frage, wohin das übrige Geld fliesst.
Renditen ausschütten: Die einen können – die anderen nicht?
Klar ist, dass mit den erzielten Renditen zum Teil die Deckungsgrade erhöht und auch die Wertschwankungsreserven weiter aufgebaut werden müssen. Obligatoriumsnahe Kassen müssen zudem einen Teil der Rendite dafür verwenden, den gesetzlichen Umwandlungssatz von 6.8 Prozent zu finanzieren. Trotzdem bleibt ein schöner Teil übrig. Travail.Suisse fordert, dass die Arbeitnehmenden gebührend an diesen Überschüssen beteiligt werden. Während gewisse Pensionskassen den Erwerbstätigen für 2017 klar mehr als den Mindestzinssatz gewährten – als Beispiel die Bernische Pensionskasse (4.25 Prozent) oder auch die ASGA (2.5 Prozent) – verharrten andere auf dem Minimum von 1 Prozent (z.B. Aargauische Pensionskasse) oder waren nahe beim Minimum (z.B. PK Post). Insgesamt bleibt der Mindestzinssatz also eine wichtige Orientierungsgrösse für die Zinsentscheide der Kassen.
Zu tiefer Mindestzinssatz ist nicht nachvollziehbar
Der Mindestzinssatz wird jeweils vom Bundesrat auf Empfehlung der BVG-Kommission und nach einer Sozialpartnerkonsultation für das Folgejahr festgelegt. Das Problem dabei ist, dass die die beigezogenen Grundlagen bei der Festlegung des Mindestzinssatzes dem heutigen Anlageverhalten der meisten Pensionskassen nicht mehr genügend Rechnung tragen. Denn die bisher verwendeten Grundlagen gewichten Bundesobligationen sehr stark und berücksichtigen die zurzeit sehr gut rentierenden Aktien und Immobilien nur sehr schwach. Die resultierenden Mindestzinssätze sind deshalb nicht mehr nachvollziehbar und untergraben das Vertrauen in die berufliche Vorsorge. Travail.Suisse fordert Grundlagen, welche das Anlageverhalten einer durchschnittlichen Pensionskasse besser einbeziehen.
Grundlagen für Mindestzins-Berechnung müssen zwingend modernisiert werden
Travail.Suisse begrüsst deshalb, dass der Bundesrat die Entscheidungsgrundlagen zur Festlegung des BVG-Mindestzinssatzes bis nächsten Sommer analysieren will. Ein zusätzliches Problem stellt sich, weil mit den Lebensversicherern gewinnorientierte Akteure in der beruflichen Vorsorge tätig sind. Ein tiefer Mindestzinssatz senkt ihre Verpflichtungen gegenüber den Versicherten, so dass mehr für die Gewinnmarge übrig bleibt. Kein Wunder machen die Lebensversicherer und ihre Lobby Druck für einen Mindestzins nahe bei null. Wenn jedoch bei der Festlegung des Mindestzinssatzes fast nur Bundesobligationen berücksichtigt werden, geht es früher oder später Richtung null. So schafft sich die 2. Säule selber ab.
Letztlich ist nur ein angemessener obligatorischer Mindestzins Garant dafür, dass die Arbeitnehmenden gebührend an den Renditen beteiligt werden. Und das ist dringend notwendig, wenn das verfassungsmässige Leistungsziel, „die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung“ mit den Renten der 1. und 2. Säule erreicht werden soll.
“ http://pk-netz.ch/. Beitrag vom 25. Januar 2018 „Rekordhohe PK-Renditen gehören den Arbeitnehmenden“